Viele Mitbürger vermuten einen falsch verstandenen Korpsgeist zwischen Juristen. Dies wird mit dem Sprichwort „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ ausgedrückt. Und viele Abzocker-Anwälte haben ein unerschütterliches Vertrauen darin, dass sie von ihren Berufskollegen nichts zu befürchten haben. Gegen einen sehr dreisten Vertreter dieser Zunft habe ich am 13. Juni 2018 zwei Strafanzeigen erstattet.
Strafanzeige gegen Fabian Sachse, geschäftsansässig August Bebel Straße 29, 63225 Langen, http://kanzlei-sachse.de/ wegen einer Straftat des besonders schweren
Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB und einer weiteren Straftat des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB.
Sachverhalt:
Am 17.08.2015 richtete der Anzeigenerstatter per e-mail mehrere Anfragen an verschiedene Rechtsanwälte, ob sie eine Vertretung übernehmen wollten. Diese hatten folgenden Wortlaut, wobei die
Anrede natürlich abwich:
Von: …
Gesendet: Montag, 17. August 2015 11:37
An: info@kanzlei-sachse.de
Betreff: Anfrage
Sehr geehrter Herr Sachse,
am 12.06.15 habe ich beim Amtsgericht … Räumungsklage gegen meine Mitbewohnerin Frau … eingereicht. Ich hatte die Absicht, mein Haus zu vermieten und in eine kleinere damals leerstehende
Eigentumswohnung meiner Kinder zu ziehen, die ich von ihnen mieten wollte. Eine vermutlich feministisch eingestellte Richterin hat den Streitwert auf 9.750 € festgesetzt, um eine
Geschlechtsgenossin vor einem Herauswurf zu schützen. Meine sofortige Beschwerde hiergegen wurde von ihr für unzulässig erklärt. Deshalb musste ich die Abgabe des Verfahrens an das zuständige
Gericht beantragt, was das Landgericht … sein dürfte, wo Anwaltszwang herrscht. Meine Schriftsätze habe ich dieser Anfrage beigefügt.
Ich bitte um Mitteilung, ob Sie meine Klage dort vortragen wollen. Ich gehe davon aus, dass sich die Beklagte keinen Anwalt leisten kann und ein Säumnisurteil ergehen würde. Ich kann auch nicht
erkennen, aus welcher Vorschrift sie ein Wohnrecht in meinem Haus ableiten will.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Werner Müller
Ohne die Aufforderung (Ich bitte um Mitteilung, ob Sie meine Klage dort vortragen wollen.) zu befolgen und ohne ein ausdrückliches Mandat des Anzeigenerstatters abzuwarten meldete sich der
Beschuldigte beim Amtsgericht … und forderte die Akte an. Dem Wunsch des Anzeigenerstatters, dass die von ihm formulierte und als Anlage zur Anfrage beigefügte Klageschrift als solche beim
Landgericht … eingereicht werden sollte, kam der Beschuldigte aber nicht nach. Er meldete auch keine konkreten Bedenken an, welche Teile des sehr klar und einfach formulierten Klageantrags (Es
wird beantragt, die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, die von ihr mitbenutzten Räume im Haus des Klägers innerhalb von zwei Wochen zu verlassen. Für den Fall der Anordnung des schriftlichen
Vorverfahrens wird der Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO gestellt.) problematisch oder verbesserungswürdig wären. Insbesondere machte er keine alternativen Formulierungsvorschläge. Aus diesem
Verhalten geht hervor, dass der Beschuldigte niemals die Absicht hatte, entsprechend der Anfrage vom 17.08.15 die vom Anzeigenerstatter formulierte Klageschrift als Schriftsatz beim Landgericht
einzureichen, oder diesen Text auch nur als Vorlage zu verwenden. Die Akte hatte beim Beschuldigten das Aktenzeichen … .
Aus der Art, dem Inhalt der Anfrage und insbesondere aus der Person des Anzeigenerstatters konnte der Beschuldigte erkenne, dass hier kein hilfloser rechtsunkundiger Bürger einen eingebildeten
und überheblichen Rechtsanwalt suchte, der alles anders machen wollte als sein Mandant. Vielmehr war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass der Anzeigenerstatter einen Anwalt wollte, der ihm
auf Augenhöhe begegnen und das Verfahren nach seinen Wünschen führen würde. Dies wurde insbesondere aus dem Umstand deutlich, dass der Anzeigenerstatter nur aus formalen Gründen einen Anwalt
benötigte. Zu einer solchen Haltung war der Beschuldigte aber zu keinem Zeitpunkt bereit. Mit der sofortigen Meldung beim Gericht wollte der Beschuldigte erkennbar erreichen, dass der
Anzeigenerstatter keinem anderen Anwalt das Mandat erteilen würde. Hieraus ist das Motiv zu erkennen, sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt des Anwaltshonorars zu verschaffen,
das sonst ein anderer Anwalt erhalten hätte.
Mit dem Verhalten des Beschuldigten hat dieser bei dem Anzeigenerstatter den Irrtum unterhalten, dass der Beschuldigte dem Inhalt der Anfrage nachkommen und die Klageschrift des
Anzeigenerstatters ggf. mit leichten Verbesserungen, für die der Beschuldigte dann konkrete Vorschläge machen würde, als Klageschrift beim Landgericht … einreichen würde. Insoweit hat der
Beschuldigte wahre Tatsachen (hier: sein Verständnis von den Aufgaben eines Anwalts, der angeblich nicht die Argumente seines Mandanten übernehmen dürfe) unterdrückt. Weil die vom Kläger beim
Amtsgericht eingereichte Klageschrift der Anfrage als Kopie beigefügt war konnte der Beschuldigte erkennen, dass es dem Anzeigenerstatter genau darum ging. Die Formulierung „… meine Klage dort
vortragen …“ war insoweit eindeutig. Mindestens hat der Beschuldigte mit der Missachtung der Aufforderung des Anzeigenerstatters, ihm mitzuteilen, ob er zur Übernahme des Mandats bereit sei,
billigend in Kauf genommen, dass ein Irrtum entstehen bzw. fortbestehen könnte und der Anzeigenerstatter von der Tätigkeit des Beschuldigten eine andere Vorstellung hatte, als was der
Beschuldigte zu erbringen bereit war. Damit liegt ein vorsätzlich begangener Eingehungsbetrug nach § 263 StGB vor.
Ungeachtet des bedingten Vorsatzes hat der Beschuldigte nach § 13 Abs. 1 StGB den Irrtum mindestens durch Unterlassen hervorgerufen. Anwälte haben im Verhältnis zu ihren Mandanten eine
Garantenpflicht. Sie haben dafür einzustehen, dass über den Inhalt eines Mandats kein Irrtum entsteht. Der Beschuldigte hat die Tat deshalb auch i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB durch Unterlassen
begangen, weil er nicht der Frage nachgegangen ist, was der Anzeigenerstatter mit „meine Klage dort vortragen“ gemeint hat, und dass er die Aufklärung des Anzeigenerstatters unterlassen hat, dass
er sich nicht als Schreibkraft verstehe, die von Mandanten vorformulierte Schriftsätze nur auf sein Briefpapier übertragen würde (Formulierung des Beschuldigten). Sofern die Staatsanwaltschaft
nicht von einem bedingten Vorsatz ausgehen würde, wäre mindestens ein Eingehungsbetrug durch Unterlassen nach §§ 263 i.V.m. 13 Abs. 1 StGB gegeben, mit dem ein Irrtum unterhalten wurde.
Es handelt sich gleichzeitig um einen besonders schweren Betrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, weil der Beschuldigte im Rahmen seiner Anwaltskanzei gewerbsmäßig handelte. Auch wenn eine Tätigkeit
als Anwalt kein Gewerbe darstellt, so wird sie doch gemäß einem Gewerbe (einem Gewerbe ähnlich) ausgeübt. Die Handlung des Beschuldigten, den Anzeigenerstatter über die Art seiner Tätigkeit zu
täuschen erfolgte im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit. Sie war von dem Motiv geleitet, hauptsächlich Umsatz erwirtschaften zu wollen und dabei nicht auf die Vorstellungen des
Anzeigenerstatters zu achten. Wenn es dem Geschäftsgebaren des Beschuldigten entspricht, sich sofort nach Erhalt einer Anfrage und ohne die Erteilung eines Mandats abzuwarten oder mit dem
Anfragenden Rücksprache zu halten beim Gericht als Prozessbevollmächtigter zu melden, dann besteht zudem i.S.v. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB die Gefahr, dass eine große Zahl von Menschen in die Gefahr
des Verlustes von Vermögenswerten gebracht wird.
Weil der Beschuldigte seinen Wünschen nicht nachkam, musste der Anzeigenerstatter einen anderen Anwalt mit der Einreichung der gewünschten Klageschrift beauftragen. Bezüglich der
Honorarforderungen des Beschuldigten erhob der Anzeigenerstatter Einrede der nicht erbrachten Leistung.
Dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschuldigten widersprach der Anzeigenerstatter. Der verfolgte seine Forderung weiter und bewirkte eine Verurteilung des Anzeigenerstatters durch das Amtsgericht
Rüsselsheim, Az. 3 C 51/17 (36). Die Richterin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass der Anzeigenerstatter ggf. einen Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB haben könnte, was sie in diesem
Verfahren aber nicht prüfen müsse. Mit der Verurteilung und der Vollstreckung aus dem Urteil ist der Anzeigenerstatter in seinem Vermögen geschädigt worden. Der Beschuldigte hat sich aus der von
ihm begangenen Straftat nach § 263 StGB ungerechtfertigt bereichert.
Im Kostenfestsetzungsantrag in diesem Verfahren beantragte der Beschuldigte die Erstattung von Anwaltskosten, obwohl er sich in dem Verfahren selbst vertreten hat und keinen fremden Anwalt mit
der Vertretung beauftragt. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung ist er selbst erschienen. Mit diesem Antrag hat der Beschuldigte eine weitere Straftat nach § 263 StGB begangen, weil er mit
dem Kostenfestsetzungsantrag bei dem zuständigen Rechtspfleger den Irrtum erzeugt hat, dass er in dieser Sache von einem Dritten anwaltlich vertreten wurde. Er wusste, dass ihm ein Anwaltshonorar
für die Wahrnehmung eigener Interessen nicht zustand. Damit hat er vorsätzlich gehandelt.
An der Strafverfolgung besteht ein öffentliches Interesse. Die Öffentlichkeit vermutet einen falsch verstandenen Korpsgeist zwischen Juristen. Dies wird mit dem Sprichwort „eine Krähe hackt der
anderen kein Auge aus“ ausgedrückt. Der Beschuldigte hat anscheinend auch ein unerschütterliches Vertrauen darin, dass er von seinen Berufskollegen nichts zu befürchten hätte. Eine Einstellung
des Verfahrens würde diese Wahrnehmung in der Öffentlichkeit wie unter Juristen weiter verstärken und das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Justiz weiter beschädigen.
Der Anzeigenerstatter geht davon aus, dass es sich bei einer Straftat nach § 263 StGB um ein Offizialdelikt handelt. Sollte ein Strafantrag erforderlich sein wird dieser hiermit gestellt.
Strafanzeige gegen Fabian Sachse, geschäftsansässig August Bebel Straße 29, 63225 Langen, http://kanzlei-sachse.de/ wegen einer Straftat der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat den Anzeigenerstatter wider besseren Wissens wegen einer Erpressung nach § 253 StGB angezeigt; Az. StA …/18. Er hat insbesondere gewusst, dass der Anzeigenerstatter nicht
rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel gedroht hat und dass er nicht versucht hat, sich zu Unrecht zu bereichern.
Bereits in der beigefügten Strafanzeige wegen Betrugs wurde ausgeführt, dass es der Beschuldigte war, der sich zum Nachteil des Anzeigenerstatters ungerechtfertigt bereichert hatte. Der
Anzeigenerstatter hatte in einer e-mail an den Beschuldigten angekündigt, dass er von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen könnte und dass er wegen des Betrugs
Strafanzeige erstatten könnte. Er hat ihm sodann einen Vorschlag unterbreitet, unter welchen Umständen der Anzeigenerstatter auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten könnte. Die Ankündigung
der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist schon begrifflich keine Drohung, auch wenn diese Wahrnehmung für den Anderen ein empfindliches Übel darstellen würde. Das Angebot, hierauf unter
bestimmten Bedingungen verzichten zu können, ist auch keine Drohung, sondern das Gegenteil. Beides ist schon überhaupt nicht i.S.v. Abs. 2 verwerflich.
Selbst wenn der Beschuldigte wegen Narzissmus, Selbstüberschätzung, Überheblichkeit oder aus anderen charakterlichen Mängeln nicht erkannt haben sollte, dass er und nicht der Anzeigenerstatter
sich um Unrecht befindet, so hätte er aus seiner irrigen Auffassung beim Anzeigenerstatter einen Irrtum über Tatumstände i.S.v. § 16 StGB unterstellen müssen. Er wusste aus dem Vorverfahren, dass
sich der Anzeigenerstatter vom Beschuldigten betrogen fühlte, und dass der Anzeigenerstatter auch aus der Sichtweise des Beschuldigten nicht vorsätzlich widerrechtlich drohte. Damit konnte der
Beschuldigte als Volljurist mit der Befähigung zum Richteramt (fachlich, nicht charakterlich) erkennen, dass seine Beschuldigung haltlos war. Das Tatmerkmal „wider besseren Wissens“ ist somit
erfüllt.
Der Anzeigenerstatter geht davon aus, dass es sich bei einer Straftat nach § 164 StGB um ein Offizialdelikt handelt. Sollte ein Strafantrag erforderlich sein wird dieser hiermit gestellt.